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Es ist angebracht, eine Übergangsfrist von zwölf Monaten vorzusehen, um die vollständige Nutzung der vorhandenen Bestände von Futtermitteln unter den gemäß der Richtlinie 70/524/EWG bisher geltenden Bedingungen zu gestatten.
Es bedarf einer Übergangsphase, insbesondere in Bezug auf Futtermittel mit einem besonderen Ernährungszweck sowie in Bezug auf ein akzeptables Maß chemischer…
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die gemäß der Richtlinie…
Im Fall der in Anhang C Teil II zur Richtlinie 70/524/EWG genannten Zusatzstoffe, zu denen auch Mikroorganismen zählen, kann eine vorläufige Zulassung eines…
Darüber hinaus kann unter bestimmten Bedingungen gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auch die vorläufige Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines bereits…
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie…
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.