Erwägungsgrund 10 32006R0249VERORDNUNG (EG) Nr. 249/2006 DER KOMMISSION vom 13. Februar 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2430/1999, (EG) Nr. 937/2001, (EG) Nr. 1852/2003 und (EG) Nr. 1463/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe der Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ (Text von Bedeutung für den EWR)
Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, während dem die vorhandenen Vorräte aufgebraucht werden können.
Erwägungsgrund 9 32007R1519VERORDNUNG (EG) Nr. 1519/2007 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2430/1999, (EG) Nr. 418/2001 und (EG) Nr. 162/2003 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe der Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ (Text von Bedeutung für den EWR)
Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, in dem die vorhandenen Vorräte aufgebraucht werden können.
Erwägungsgrund 7 32009R0899VERORDNUNG (EG) Nr. 899/2009 DER KOMMISSION vom 25. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 hinsichtlich des Namens des Zulassungsinhabers einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) (Sorbiflore) (Text von Bedeutung für den EWR)
Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, in dem die vorhandenen Vorräte aufgebraucht werden können.
Erwägungsgrund 7 32008R0516VERORDNUNG (EG) Nr. 516/2008 DER KOMMISSION vom 10. Juni 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1200/2005, (EG) Nr. 184/2007, (EG) Nr. 243/2007, (EG) Nr. 1142/2007, (EG) Nr. 1380/2007 und (EG) Nr. 165/2008 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)
Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, während dem die vorhandenen Vorräte aufgebraucht werden können.
Erwägungsgrund 8 32008R0552VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2008 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2430/1999, (EG) Nr. 2380/2001 und (EG) Nr. 1289/2004 hinsichtlich der Zulassungsbedingungen für bestimmte Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)
Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, während dessen die vorhandenen Bestände aufgebraucht werden können.
Erwägungsgrund 9 32006L0112Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
Es ist unerlässlich, einen Übergangszeitraum vorzusehen, der eine schrittweise Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen…