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Bei der Beprobung der Herden, von denen die für Finnland und Schweden bestimmten Eier stammen und die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mikrobiologisch zu untersuchen sind, ist Folgendem Rechnung zu tragen: a) den Mindestanforderungen an die Beprobung von Legeherden gemäß der Tabelle in Anhang II Teil B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003; b) den Anforderungen an die Überwachung von Legeherden gemäß Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011.
Putenzuchtbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe a Ziffern i bis iii und der Nummern 2.2.1,…
Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Unternehmer eines…
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
bakteriologische Untersuchung von Schale und Inhalt von 4 000 Eiern jeder Herde in Ansätzen von höchstens 40 Eiern.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.