Erwägungsgrund 3 32005R1688
Artikel 4 der Richtlinie 2004/41/EG sieht vor, dass bis zur Annahme der erforderlichen Bestimmungen auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nrn. 852/2004, 853/2004, 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2002/99/EG des Rates die aufgrund der Richtlinien 71/118/EWG und 94/65/EG angenommenen Durchführungsbestimmungen sowie die aufgrund von Anhang II der Richtlinie 92/118/EWG, mit Ausnahme der Entscheidung 94/371/EG des Rates, angenommenen Bestimmungen mit den nötigen Abänderungen weiterhin gelten sollen.