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Bei den Bestimmungen über die Probenahmeverfahren sollte bei Rind- und Schweinefleisch zwischen Schlachtkörpern und Schlachthälften einerseits sowie Vierteln, Teilstücken und kleineren Stücken andererseits unterschieden werden, und bei Geflügelfleisch zwischen ganzen Schlachtkörpern einerseits sowie Schlachtkörperteilen und Innereien andererseits.
Absatz 2 gilt für das Schlachten von Geflügel oder Hasentieren im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an…
‚Fleischabschnitte‘: kleine Fleischstücke, die als für den Verzehr für den Menschen geeignet eingestuft werden, ausschließlich beim Parieren anfallen und beim…
Tierkörper, -hälften und -viertel im Hinblick auf Qualität, Eigenschaften, Fleischreifung und Möglichkeiten zum Verkauf und zur Verarbeitung beurteilen;…
Der Schlachtkörper und für den menschlichen Verzehr bestimmte andere Körperteile müssen, mit Ausnahme von Schweinen, Köpfen von Schafen, Ziegen und Kälbern…
Teile von Geflügel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall):
Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.