Erwägungsgrund 1 32007R0275
Für die Definition der in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Gruppen und deren Einheitlichkeit gibt es unterschiedliche Auslegungen. Deswegen ist in der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission genau festzulegen, wie diese Gruppen zusammengesetzt sein müssen.