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Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG empfiehlt es sich, abweichend von den allgemeinen Vorschriften für Tierverbringungen gemäß Kapitel II der Richtlinie besondere Gesundheitsvorschriften für die Verbringung von Zirkustieren festzulegen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten auf Wanderzirkusse, mobile Tierschauen (Jahrmärkte) und Dressurnummern, nicht jedoch auf ständige Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG Anwendung finden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21.…
Abweichend von Kapitel II der Richtlinie 92/65/EWG werden mit dieser Verordnung Tiergesundheitsvorschriften für die Verbringung von Zirkustieren zwischen…
Gesundheitsvorschriften für Zirkustiere können an denselben Grundsätzen ausgerichtet werden wie die geltenden Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft für…
Die Vorschriften und Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der…
Die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der…
In Anbetracht der Erfahrungen im Rahmen der Richtlinie 91/628/EWG mit der Harmonisierung der Gemeinschaftsvorschriften für den Transport von Tieren und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.