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Zum Schutz der Tiergesundheit müssen den zuständigen Behörden, insbesondere hinsichtlich der Verbringung von Tieren zwischen Mitgliedstaaten, bestimmte Informationen über Zirkus- und Tierschaubetriebe zur Verfügung stehen, die Zirkustiere halten. Zirkus- und Tierschaubetriebe und ihr Tourneeplan sollten daher in einem Mitgliedstaat in einem Zentralregister erfasst werden.
Da Gastspiele häufig außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats stattfinden, sollten Zirkus- und Tierschaubetriebe in dem Mitgliedstaat registriert werden können, in…
Das von einem Zirkus- oder Tierschaubetrieb ausgehende Tiergesundheitsrisiko steht in direktem Zusammenhang zu den darin gehaltenen Tieren. Zirkusbetreiber und…
Der Gesundheitszustand von Zirkustieren muss leichter kontrolliert werden können. In Anbetracht der verschiedenen Möglichkeiten der Bewegung von Zirkustieren…
Gesundheitsvorschriften für Zirkustiere können an denselben Grundsätzen ausgerichtet werden wie die geltenden Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft für…
Nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 kontrolliert die zuständige Behörde, ob die Tiergesundheitsvorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
Bevor ein Zirkus in einen anderen Mitgliedstaat zieht, überprüft der amtliche Tierarzt des Abgangsmitgliedstaats,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.