Erwägungsgrund 2 32005R1821
Die in diesem Artikel 30 aufgeführten Verantwortlichkeiten des Rechnungsführers einer Exekutivagentur sind auf den Verwaltungshaushalt der Agentur beschränkt, während für alle Aufgaben im Zusammenhang mit den operativen Haushaltsmitteln, die von der Agentur bewirtschaftet werden, der Rechnungsführer der Kommission zuständig ist.