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Auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion bestehende Gefahren sollten ermittelt und entsprechend bekämpft werden, um die Erreichung der Ziele dieser Verordnung sicherzustellen. Daher sollten die Grundsätze dieser Verordnung für landwirtschaftliche Betriebe gelten, die Futtermittel ausschließlich für ihre eigene Erzeugung herstellen, sowie für landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel in Verkehr bringen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die Gefahr geringer ist, wenn Futtermittel für Tiere hergestellt und verwendet werden, die ausschließlich für den Eigenverbrauch oder aber gar nicht für die Lebensmittelerzeugung bestimmt sind. Der Handel mit kleinen Mengen an Futtermittel auf örtlicher Ebene sowie der Einzelhandel mit Heimtierfutter werden im Rahmen dieser Verordnung gesondert behandelt.
Diese Verordnung gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln. Sie gilt nicht für die Primärproduktion für…
Die Futtermittel für die Tierhaltung sind hauptsächlich in dem Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden, oder in anderen ökologischen/biologischen Betrieben im…
Verwendung ökologischer/biologischer Futtermittel in der Tierhaltung, die sich aus Ausgangserzeugnissen aus dem ökologischen/biologischen Landbau und…
Die Grundsätze des allgemeinen Lebensmittelrechts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gelten zwar nur für Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung…
Hauptziel der in dieser Verordnung festgelegten neuen Hygienevorschriften ist es, unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Grundsätze ein hohes…
Zur Gewährleistung der Futtermittelsicherheit ab der Stufe der Futtermittelprimärproduktion bis hin zum Inverkehrbringen oder zur Ausfuhr von Futtermitteln ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.