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Die Mitgliedstaaten stellen die Datenströme entsprechend dem jeweils ersten Berichtszeitraum und der in Anhang I bestimmten Periodizität zusammen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis e sowie von Artikel 11…
Die Mitgliedstaaten erheben die Daten alle fünf Jahre.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission für den Vierjahreszeitraum nach Bekanntgabe dieser Richtlinie und für jeden darauffolgenden Vierjahreszeitraum einen…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten über die Durchführung von Artikel 7 Absatz 2. Sie übermitteln die Daten auf…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten innerhalb der in Anhang I angegebenen Fristen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zur Durchführung von Artikel 5 Absätze 2, 5 und 6. Sie übermitteln diese Daten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.