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Die Mitgliedstaaten erfassen die in dieser Verordnung genannten Daten von Beginn des Kalenderjahres an, das auf das Jahr der Verabschiedung dieser Verordnung folgt, und übermitteln sie danach in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeitabständen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis e sowie von Artikel 11…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten über die Durchführung von Artikel 7 Absatz 2. Sie übermitteln die Daten auf…
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. November 2006 nachzukommen. Sie…
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 18. Dezember 2011 nachzukommen. Sie…
Die Mitgliedstaaten erheben die Daten alle fünf Jahre.
Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Datenlieferungen Die Bestimmungen über das erste Bezugsjahr, die Zeitabstände und die Fristen für die Vorlage…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.