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Die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften bestimmt, dass die einzelstaatlichen Vorschriften über das Statistikgeheimnis nicht gegen die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an die Gemeinschaftsbehörde (Eurostat) geltend gemacht werden können, wenn diese Übermittlung in einem Rechtsakt der Gemeinschaft über eine Gemeinschaftsstatistik vorgesehen ist.
zum Zwecke der Erstellung der europäischen Statistiken nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über…
Die Übermittlung von Daten, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr.…
Die Übermittlung von Informationen, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG)…
Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß den Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Einzeldaten zu den Unternehmen gemäß den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über die Übermittlung…
An das Statistische Amt der Europäischen Union dürfen vom Statistischen Bundesamt statistische Informationen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.