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Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 und die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften regeln die Übermittlung der der statistischen Geheimhaltung unterliegenden Daten. Die gemäß den genannten Verordnungen ergriffenen Maßnahmen dienen dem physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten und der Absicherung gegen die Gefahr einer unrechtmäßigen Offenlegung und einer Verwendung zu nichtstatistischen Zwecken bei der Erstellung und Verbreitung der Gemeinschaftsstatistiken.
Die Übermittlung von Informationen, die unter die statistische Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates und der…
Die Übermittlung von Daten, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr.…
Die Übermittlung von Informationen, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG)…
Die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das…
Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß den Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die…
Ist dies für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erforderlich, so übermitteln die Mitgliedstaaten die vertraulichen Mikrodaten oder — je nach Bereich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.