Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wie in Erwägungsgrund 8 angegeben, ist eine nachteilige Auswirkung nicht nachgewiesen. Im Übrigen fällt der angebliche Verstoß gegen die Richtlinie 2001/110/EG über Honig nicht unter die Gründe, die im Rahmen eines Einspruchs gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 angeführt werden können. Darüber hinaus lässt die Richtlinie 2001/110/EG die Verwendung einiger Bezeichnungen zu, ohne sie jedoch vorzuschreiben. Dagegen zielt die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 darauf ab, die Verwendung der eingetragenen Bezeichnungen zu reglementieren, auch wenn ihr Gebrauch zuvor freier war. Die Tatsache, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Einschränkung bestand, ist daher im Prinzip kein Grund, um die Eintragung abzulehnen.
Deutschland und Italien haben gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. In ihren…
In dem Eintragsantrag wurde außerdem der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über…
Bei der Kommission wurde ein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt. Dieser Einspruch erfüllt jedoch keine der Bedingungen gemäß…
Da bei der Kommission kein Einspruch im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt wurde, ist diese Bezeichnung in das Verzeichnis der…
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt wurde, sind diese Bezeichnungen in das Verzeichnis der…
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt wurde, sind diese Bezeichnungen in das Verzeichnis der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.