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Deutschland und Italien haben gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. In ihren Einsprüchen haben Deutschland und Italien erklärt, dass die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nicht erfüllt seien und insbesondere der Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem geografischen Gebiet nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen wurde, so dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine Eintragung als geografische Angabe nicht vorlägen. Ferner waren nach Ansicht Deutschlands bestimmte Aspekte in der Produktspezifikation geeignet, die Vorschriften der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig zu verletzen; besonders die Möglichkeit, den Honig mit Trockenfrüchten zu versetzen, verstößt nach Meinung Deutschlands gegen die in dieser Richtlinie verankerte Begriffsbestimmung von „Honig“.
Deutschland hat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch bezog sich auf die Nichteinhaltung der…
Italien hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen diese Eintragung eingelegt und dabei die Einspruchsgründe gemäß Artikel 7…
Deutschland, Griechenland und Frankreich haben gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch erhoben. Dieser…
Wie in Erwägungsgrund 8 angegeben, ist eine nachteilige Auswirkung nicht nachgewiesen. Im Übrigen fällt der angebliche Verstoß gegen die Richtlinie 2001/110/EG…
Deutschland hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch bezieht sich auf die…
Deutschland hat gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.