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Schließlich argumentiert Deutschland, dass Honig aus der französischen Region Provence-Alpes-Côte-d’Azur gemäß der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig als „Miel de Provence“ bezeichnet werden darf. Diese Region würde sich von dem geografischen Gebiet unterscheiden, auf das sich die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 aufgestellte Spezifikation bezieht. Darüber hinaus schließt die Spezifikation des Eintragungsantrags Honig aus Sonnenblumen, Raps und Alfalfa aus, die als florale und pflanzliche Quellen in dem geografischen Gebiet vorkommen. Um die Spezifikation zu erfüllen, müssen folglich Marktbeteiligte, die derzeit dieses Erzeugnis unter der Bezeichnung „Miel de Provence“ vermarkten, Honige aus floralen Quellen, die in der Spezifikation nicht vorgesehen sind, ausschließen. Die Eintragung „Miel de Provence“ im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 würde nach Auffassung Deutschlands in Konflikt mit der Richtlinie 2001/110/EG über Honig stehen.
Die Kommission ist dagegen der Meinung, dass sich der Eintragungsantrag sowohl auf das Ansehen von „Miel de Provence“ als auch auf eine besondere Qualität…
Ferner spricht Deutschland von etwaigen nachteiligen Auswirkungen auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder…
Infolge der Ergebnisse der Kontakte zwischen Frankreich und Deutschland über „Miel d’Alsace“ ist die Spezifikation der vorstehenden Bezeichnung ergänzt worden,…
Deutschland und Italien haben gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. In ihren…
„Mel de Barroso“ Vorgenommene Änderungen: — Rubrik der Spezifikation: Name Beschreibung Geografisches Gebiet Ursprungsnachweis Herstellungsverfahren…
Aufgrund der Konsultationen zwischen Spanien, Deutschland und Italien ist die Spezifikation der betreffenden Bezeichnung überarbeitet worden. So wurde in die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.