Erwägungsgrund 4 32005R1936
Um zur Erhaltung der Tintenfischbestände beizutragen und insbesondere die Jungtiere zu schützen, sollte 2005 bis zur Annahme einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren eine Mindestgröße für Tintenfische in Meeresgewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum festgesetzt werden.