Erwägungsgrund 5 32005R1986
Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 27. Juni 2005 über den Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsrat hinsichtlich der Verbesserung der Handelsbestimmungen für unter das Protokoll Nr. 3 des Europa-Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse einnimmt, werden die in Anhang III des Beschlusses Nr. 3 des Assoziationsrates EG-Rumänien aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse von der Kommission nach Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verwaltet.