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Aus den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums ergibt sich, dass die Ex-post-Bewertung des Programms Sapard spätestens drei Jahre nach Ende des Programmplanungszeitraums abgeschlossen sein muss.
Aus den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.…
Die Ex-post-Bewertungen der jeweiligen Sapard-Programme gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission sowie die Zahlungen für Vorhaben, für…
„(2) Die Ex-post-Bewertungen der jeweiligen Sapard-Programme gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission sowie die Zahlungen für Vorhaben,…
Es ist sicherzustellen, dass diese Bewertungen auch nach 2006, also nach Ablauf des in der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vorgesehenen Zeitraums für…
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 447/2004 der Kommission vom 10. März 2004 mit Vorschriften zur Erleichterung des Übergangs von der Förderung für die…
Der Übergang auf den neuen Programmplanungszeitraum sollte auch für bestimmte Mehrjahresverpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.