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Gegen die gemeldeten Vorschriften wurden keine Einwände erhoben.
Gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Registerverwaltung nach dieser Rechtsverordnung findet kein Widerspruchsverfahren statt.
Gegen die mitgeteilten Vorschriften sind Einwände erhoben worden.
Da bei der Kommission kein Einspruch nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingelegt wurde, sind diese Bezeichnungen einzutragen —
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sind diese Bezeichnungen somit einzutragen.
Unbeschadet der Artikel 2 und 3 beeinträchtigt diese Richtlinie nicht die Anwendung der Vorschriften über
Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.