Erwägungsgrund 1 32008R1022
Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer spezifische Kontrollen durchführen, um das Inverkehrbringen von für den menschlichen Verzehr ungeeigneten Fischereierzeugnissen zu verhindern. Im Rahmen dieser Kontrollen wird auch geprüft, ob die Grenzwerte für flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) eingehalten werden.