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Mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird eine neue Definition für Erzeugnisse aus Eiern eingeführt, die nach dem Entfernen der Schale noch nicht verarbeitet wurden. Daher müssen die Vorschriften für diese Erzeugnisse präzisiert und die Bestimmungen von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechend geändert werden.
Erzeugnisse tierischen Ursprungs Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Definition in Anhang I Nummer 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen…
Kapitel II Teil III Nummer 3 Satz 1 für die Herstellung von Eiprodukten die dort genannten Eier nicht getrennt bearbeitet oder nicht getrennt verarbeitet,
Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt für Fischereierzeugnisse, die der Begriffsbestimmung in Artikel 2 derselben Verordnung entsprechen. In Anhang I der…
Anhang III Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Eier und Eiprodukte. Anhang III Abschnitt X Kapitel I Nummer…
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt VIII wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Teil wird wie folgt geändert:…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt I wird wie folgt geändert: a) Teil A wird wie folgt geändert: i) Nummer 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.