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Anhang III Abschnitt XIV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Gelatine. Diese Vorschriften beinhalten Anforderungen an die Art des zur Gelatineherstellung zulässigen Rohmaterials sowie die Beförderung und Lagerung dieses Materials. Sie umfassen auch Spezifikationen für die Gelatineherstellung. Es sollten jedoch auch Vorschriften für die Etikettierung von Gelatine festgelegt werden.
In Anhang III Abschnitte XIV und XV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Speisegelatine und…
In einigen Mitgliedstaaten gab es Auslegungsschwierigkeiten bezüglich der Bestimmungen über mögliche andere Verwendungszwecke von Gelatine und Kollagen, die…
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt VIII Nummer 3 wird folgender Absatz angefügt: „Abweichend von Buchstabe a…
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Die…
Rohmaterialien für die Herstellung von Gelatine und Kollagen, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, können in den Anlagen gelagert, bearbeitet…
In Abschnitt XIV wird folgendes Kapitel V angefügt: „KAPITEL V: ETIKETTIERUNG Gelatinehaltige Umhüllungen und Verpackungen müssen die Angabe ‚Speisegelatine‘…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.