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Die Begriffsbestimmung für Eier in Anhang I Nummer 5.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs schließt gekochte Eier nicht ein, während die Begriffsbestimmung für Eiprodukte in Anhang I Nummer 7.3 gekochte Eier abdeckt. Daher sollte der Code für gekochte Eier des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation (HS), also 04.07, auch in der Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 genannt werden.
unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und…
Die Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
Anhang III Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Eier und Eiprodukte. Anhang III Abschnitt X Kapitel I Nummer…
Werden Eiprodukte unter dem HS-Code 04.07 aus einem Gebiet, dass tierseuchenrechtlichen Einschränkungen unterliegt, in die Union eingeführt, müssen diese…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt I wird wie folgt geändert: a) Teil A wird wie folgt geändert: i) Nummer 1…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird eine neue Definition für Erzeugnisse aus Eiern eingeführt, die nach dem Entfernen der Schale noch nicht verarbeitet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.