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Zusätzlich zu Fällen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen geregelt sind, sollte den Fluggästen in bestimmten anderen Fällen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, das Recht auf Erstattung oder auf anderweitige Beförderung angeboten werden, wenn eine ausreichend direkte Verbindung zur Gemeinschaft besteht.
Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-…
die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die gemeinsame Regelung für Ausgleichs und…
der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und…
In Fällen, in denen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 keine Anwendung findet, und bietet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr, der…
Diese Verordnung sollte andere Fluggastrechte nicht beeinträchtigen, wie sie im Gemeinschaftsrecht verankert sind, insbesondere in der Richtlinie 90/314/EWG des…
Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.