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Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, bei einem Sicherheitsrisiko, das durch den bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten nicht angemessen gelöst wurde, vorläufige Sofortmaßnahmen zu treffen. In einem solchen Fall sollte der die Kommission gemäß dieser Verordnung unterstützende Ausschuss nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse tätig werden.
Um neuen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann es von Zeit zu Zeit erforderlich sein, technische Anleitung zu geben und…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall oder Zwischenfall auf seinem Hoheitsgebiet als zur…
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der…
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der…
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der…
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.