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Für jedes der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse wird vor Beginn des Fischwirtschaftsjahrs ein gemeinschaftlicher Verkaufspreis in Höhe von mindestens 70 % und höchstens 90 % des Orientierungspreises festgesetzt.
Die gemeinschaftlichen Verkaufspreise gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für das Fischwirtschaftsjahr 2006 für die in Anhang II der…
Die Orientierungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2006 wurden für die betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung (EG) Nr. …/… des Rates festgesetzt.
Die für das Fischwirtschaftsjahr 2006 geltenden Referenzpreise für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind im Anhang der…
Die gemeinschaftlichen Rücknahmepreise für die betreffenden Erzeugnisse sind für das Fischwirtschaftsjahr 2006 mit der Verordnung (EG) Nr. 2176/2005 der…
Die Höhe der Übertragungsbeihilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 und die Höhe der Pauschalbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 4 derselben…
In Anhang II der vorliegenden Verordnung ist der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand nach Artengruppen, Gebieten, Fischereien und Mitgliedstaaten für das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.