Erwägungsgrund 1 32007R1303
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates ist es verboten, im Geltungsbereich der gemeinsamen Fischereipolitik tätig zu werden, es sei denn, der Kapitän erfasst und meldet ohne unnötige Verzögerung Angaben zur Fischereitätigkeit einschließlich Anlandungen und Umladungen und macht den Behörden Kopien der Aufzeichnungen zugänglich.