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Unbeschadet von Artikel 47 können gemeinsame Vermarktungsnormen für die in Anhang I aufgeführten und zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnisse ungeachtet ihres Ursprungs (Union oder Einfuhren) festgelegt werden.
Die Normen nach Absatz 1 können sich auf Qualität, Größe oder Gewicht, Verpackung, Aufmachung oder Kennzeichnung der Erzeugnisse und insbesondere auf Folgendes beziehen:
Mindestvermarktungsgrößen, die auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt werden, wobei diese Mindestvermarktungsgrößen gegebenenfalls den Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 15 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen;
Spezifikationen für haltbar gemachte Erzeugnisse in Einklang mit Bestandserhaltungsanforderungen und internationalen Verpflichtungen.
Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates ; und
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen, insbesondere die in der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates…
Die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 sieht vor, dass die Vorschriften über gemeinsame Vermarktungsnormen, insbesondere die in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des…
„(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen, insbesondere die in der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des…
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können für die in Artikel 1 der Verordnung genannten Erzeugnisse oder für Gruppen dieser Erzeugnisse…
die Erzeugnisse gegebenenfalls den gemäß Artikel 33 festgelegten gemeinsamen Vermarktungsnormen entsprechen und von angemessener Qualität für den menschlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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