Erwägungsgrund 2 32005R0023
Aufgrund dieses Berichts gilt es, den zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Beitragssatz anzupassen. Gemäß Artikel 2 des Anhangs XII kann der Beitragssatz aufgrund der am 1. Juli 2004 wirksam werdenden Anpassung 9,75 % nicht übersteigen.