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Aufgrund dieses Berichts gilt es, den zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Beitragssatz anzupassen. Gemäß Artikel 2 des Anhangs XII kann der Beitragssatz aufgrund der am 1. Juli 2004 wirksam werdenden Anpassung 9,75 % nicht übersteigen.
Somit ist der Beitragssatz um das versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen…
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs XII darf jedoch die am 1. Juli 2005 wirksam werdende Anpassung nicht zu einem Beitragssatz von über 10,25 % führen.
Somit sollte der Beitragssatz, mit dem das versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der…
Gemäß Artikel 13 des Anhangs XII des Statuts hat Eurostat am 1. September 2005 den Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems…
Gemäß Anhang XII Artikel 13 des Statuts hat Eurostat am 1. September 2008 den Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems für…
Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird der in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Beitragssatz auf 9,75 % festgesetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.