Erwägungsgrund 3 32005R0240
Mit der Verordnung (EG) Nr. 351/2004 der Kommission vom 26. Februar 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse sind für alle Milcherzeugnisse ab 27. Februar 2004 je nach Bestimmung differenzierte Erstattungen eingeführt worden. Ab demselben Zeitpunkt sind mit der Verordnung (EG) Nr. 519/2004 der Kommission vom 19. März 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen Bestimmungen über den Nachweis festgelegt worden, dass die Einfuhrzollförmlichkeiten in einem Drittland erfüllt worden sind.