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Mit der Verordnung (EG) Nr. 351/2004 der Kommission vom 26. Februar 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse sind für alle Milcherzeugnisse ab 27. Februar 2004 je nach Bestimmung differenzierte Erstattungen eingeführt worden. Ab demselben Zeitpunkt sind mit der Verordnung (EG) Nr. 519/2004 der Kommission vom 19. März 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen Bestimmungen über den Nachweis festgelegt worden, dass die Einfuhrzollförmlichkeiten in einem Drittland erfüllt worden sind.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 351/2004 der Kommission vom 26. Februar 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse wurden…
Um den Finanz- und Verwaltungsaufwand für die Ausführer zu verringern und Behörden und Ausführern die Möglichkeit zu geben, die neue Regelung für die…
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsteht der Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für dieses…
In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei…
Solche Abweichungen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 2294/2000 der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Abweichung von Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EG)…
Falls die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung differenziert wird, ist nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.