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Um den Finanz- und Verwaltungsaufwand für die Ausführer zu verringern und Behörden und Ausführern die Möglichkeit zu geben, die neue Regelung für die betreffenden Erzeugnisse mit allen für einen reibungslosen Ablauf der Einfuhrzollformalitäten erforderlichen Verfahren einzuführen, sieht die Verordnung (EG) Nr. 423/2006 der Kommission vom 13. März 2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Drittländer gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 eine Übergangszeit vor, während der die Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten erleichtert wird. Diese Regelung lief am 31. Dezember 2006 ab.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 351/2004 der Kommission vom 26. Februar 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse sind für alle…
In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des…
Daher sind die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und die folgenden Verordnungen entsprechend zu ändern: — Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 351/2004 der Kommission vom 26. Februar 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse wurden…
Die Bindung der Erstattung an die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zieht sowohl für die nationalen Behörden als auch…
Die Verordnung (EG) Nr. 2026/2005 der Kommission vom 13. Dezember 2005 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2006 und die darauf folgenden Jahre für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.