Erwägungsgrund 22 32014R0510
Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei der Herstellung von nicht in Anhang I AEUV aufgeführten Waren verwendet werden, sollten Ausfuhrerstattungen im Rahmen der WTO-Verpflichtungen der Union vorgesehen werden, damit die Hersteller dieser Waren nicht bei den Preisen benachteiligt werden, zu denen sie infolge der GAP einkaufen müssen. Diese Erstattungen sollten nur die Differenz abdecken, die bei einem bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnis zwischen dem Unions- und dem Weltmarktpreis besteht. Entsprechende Bestimmungen sollten daher als Bestandteil einer Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren festgelegt werden.