Art. 25 32025R0974VERORDNUNG (Euratom) 2025/974 DER KOMMISSION vom 26. Mai 2025 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen
Betreiber, die eine Weitergabe nach den Artikeln 23 oder 24 melden, übermitteln einen Sonderbericht nach Artikel 16, wenn sie im Anschluss an außergewöhnliche…
Art. 17 Buchst. a 32025R0974VERORDNUNG (Euratom) 2025/974 DER KOMMISSION vom 26. Mai 2025 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen
wenn aufgrund eines außergewöhnlichen Zwischenfalls oder Umstands davon auszugehen ist, dass ein Zuwachs oder Verlust an Kernmaterial eingetreten ist oder…
Art. 8 Abs. 3 Buchst. b 32025R0974VERORDNUNG (Euratom) 2025/974 DER KOMMISSION vom 26. Mai 2025 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen
die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, insbesondere die Bedingungen, unter denen beim Versand und beim Eingang von Kernmaterial…
Art. 16 32025R0974VERORDNUNG (Euratom) 2025/974 DER KOMMISSION vom 26. Mai 2025 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen
Die Betreiber übermitteln der Kommission einen Sonderbericht, wenn einer der in Artikel 17 oder 25 bezeichneten Umstände vorliegt. Die Sonderberichte sowie im…
Art. 26 32025R0974VERORDNUNG (Euratom) 2025/974 DER KOMMISSION vom 26. Mai 2025 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen
Jede Änderung der angegebenen Daten des Verpackens des Kernmaterials vor der Weitergabe, der Beförderung oder des Auspackens, die in den Vorausmeldungen nach…