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Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission einen Sonderbericht, wenn die in Artikel 15 oder 22 bezeichneten Umstände vorliegen. Die in diesen Berichten zu machenden Angaben sind in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 festgelegt. Die Sonderberichte sowie weitere oder erläuternde Ausführungen dazu, um die die Kommission gegebenenfalls ersucht, sind unverzüglich zu übermitteln.
Die Betreiber übermitteln der Kommission einen Sonderbericht, wenn einer der in Artikel 17 oder 25 bezeichneten Umstände vorliegt. Die Sonderberichte sowie im…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 24. Mai 2026 und danach jährlich einen Bericht mit den Angaben gemäß Artikel 19 Absatz 5, Artikel 21…
Ein Sonderbericht gemäß Artikel 16 wird in den folgenden Fallen vorgelegt: Die Betreiber legen diese Sonderberichte vor, sobald sie davon Kenntnis erlangen,…
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission unverzüglich die Berichte zur Verfügung, die sie dem Sekretariat des Übereinkommens übermitteln.
Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält Folgendes: Der Bericht kann Informationen aus jeglichen Quellen enthalten, die der Kommission zweckdienlich erscheinen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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