Art. 26 32025R0974
Mitteilung einer Änderung des Datums
Jede Änderung der angegebenen Daten des Verpackens des Kernmaterials vor der Weitergabe, der Beförderung oder des Auspackens, die in den Vorausmeldungen nach den Artikeln 23 und 24 angegeben waren, ist unter Angabe der neuen Daten, falls bekannt, unverzüglich zu melden, es sei denn die Änderung gibt Anlass zu einem Sonderbericht.