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Als Nachweise im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung gelten im Rahmen der kontrollierten Akten folgende Dokumente: I. DOKUMENTE ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER ZÜCHTER 1. Nachweise über Zahlungen an den Empfänger (Zahlungsbelege), 2. Protokolle über die Bewertung der Tiere und Produkte, für die Entschädigungen gezahlt wurden, 3. amtliche Anordnung der Keulung, 4. Papiere über den Transport der Tiere (Ausnahmen, beförderte Tierarten, Anlieferungsbestätigung), 5. Angaben über die Herdenzusammensetzung (Rinder) am Tag der Keulung nach SIEB (elektronische Registrierung), 6. Probenahmen und Laborergebnisse, 7. epidemiologische Untersuchungen, 8. Protokolle über die tierärztlichen Kontrollen in den Wochen unmittelbar vor der Keulung, 9. Bescheinigung des Gewichts der Tiere im Schlachthof, 10. Bescheinigung des Gewichts der Schlachtkörper bei der Beseitigung, 11. amtliche Bescheinigungen über die Beseitigung/Vernichtung der Tiere und Produkte, für die eine Entschädigung gezahlt wurde, und entsprechende Rechnungen des dafür zuständigen Unternehmens, 12. Originale der Register in den Haltungsbetrieben, 13. gegebenenfalls Listen mit allen Marktaufkäufen oder Aufkäufen aus Gründen eines Problems im Zusammenhang mit dem Tierschutz während der Seuche, 14. Kopien von Anträgen auf Prämienzahlungen des Empfängers im Vermarktungsjahr der Keulung, 15. für die Tiere des Haltungsbetriebs in dem Halbjahr vor der Keulung ausgestellte Transportgenehmigungen, 16. Bilanz der Milchproduktion, 17. Stammbaum der Tiere (gegebenenfalls), 18. Kopien der Rechnungen über den Kauf und die Ersetzung der gekeulten Tiere und Kopien der Rechnungen über Käufe/Verkäufe in dem Vierteljahr vor der Keulung. II. DOKUMENTE ÜBER DIE IM ANHANG I GENANNTEN AUSGABEN Nachweise über die im Anhang I genannten Vorgänge und den Bezug von Gütern und Dienstleistungen.
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