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Die Kommission sollte die in der vorliegenden Verordnung geregelten Fristen und Kürzungen der beihilfefähigen Ausgaben ändern können, wenn die Mitgliedstaaten stichhaltige Gründe anführen, u. a. hinsichtlich der Anpassung der Verwaltungsvorschriften an die vorliegende Verordnung.
Halten die betroffenen Behörden die in Artikel 2 Buchstabe a) genannte Zahlungsfrist für die Entschädigung nicht ein, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:…
In Anbetracht der Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission ist es erforderlich, den Wortlaut von Artikel 34a der genannten…
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, die Anhänge dieser Verordnung gegebenenfalls auf der Grundlage von Mitteilungen oder…
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt sein, die Anhänge dieser Verordnung zu ändern.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, Änderungen am Anhang dieser Verordnung vorzunehmen.
Auf der Grundlage der mit der Durchführung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen sollte die Kommission, sofern erforderlich, die Vorschriften auf ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.