Erwägungsgrund 4 32015R1588
Die Kommission sollte ermächtigt werden, in den Gebieten, auf denen sie über ausreichende Erfahrung verfügt, um allgemeine Vereinbarkeitskriterien festzulegen, mittels Verordnungen zu erklären, dass bestimmte festgelegte Gruppen von Beihilfen gemäß einer oder mehrerer der Bestimmungen des Artikels 107 Absätze 2 und 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und von dem Verfahren nach Artikel 108 Absatz 3 freigestellt werden.