Erwägungsgrund 42 32005R0358
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung unter den in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen keine Gefahr für diese zusätzlichen Tierkategorien darstellt.