Art. 10 Abs. 2 32005R0396Stellungnahme der Behörde zu RHG-Anträgen
Die Behörde übermittelt ihre mit Gründen versehene Stellungnahme an den Antragsteller, die Kommission und die Mitgliedstaaten. Aus der mit Gründen versehenen…
Art. 11 Abs. 1 32005R0396Fristen für Stellungnahmen der Behörde zu RHG-Anträgen
Die Behörde gibt ihre mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 10 schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des…
Art. 13 32005R0396Überprüfung auf dem Verwaltungsweg
Entscheidungen oder Unterlassungen der Behörde im Rahmen der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Befugnisse können von der Kommission aus eigener Initiative…
Art. 6 Abs. 2 32010R1141VERORDNUNG (EU) Nr. 1141/2010 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Ist der berichterstattende Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Antrag den Anforderungen der Artikel 4 und 5 genügt, so meldet er innerhalb der in Absatz 1…
Art. 15 Abs. 2 32006R1924Der Antrag wird der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats zugeleitet. a) Die zuständige nationale Behörde i) bestätigt den Erhalt eines Antrags…