Erwägungsgrund 11 32005R0396
Die Grundsätze des allgemeinen Lebensmittelrechts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gelten zwar nur für Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere; da es jedoch schwierig ist, Erzeugnisse getrennt zu behandeln, die als Futtermittel für nicht für die Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere verwendet werden sollen, sollten sie zur Erleichterung der Kontrolle und der Durchsetzung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch auf Futtermittel für nicht für die Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere Anwendung finden. Allerdings sollte diese Verordnung kein Hindernis für die Durchführung der notwendigen Untersuchungen für die Bewertung von Pestiziden darstellen.