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Mit Blick auf die schrittweise Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten im Zuge der Entscheidungen über einzelne Wirkstoffe als Teil der Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ist es daher angezeigt, Sondervorschriften für die Festsetzung vorläufiger, jedoch verbindlicher harmonisierter Rückstandshöchstgehalte festzulegen. Bei diesen vorläufigen harmonisierten Rückstandshöchstgehalten sollten insbesondere geltende nationale Rückstandshöchstgehalte, die von den Mitgliedstaaten festgesetzt wurden, zugrunde gelegt und die nationalen Modalitäten, nach denen sie festgesetzt wurden, eingehalten werden, vorausgesetzt, dass diese Rückstandshöchstgehalte kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher darstellen.
Die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe, über deren Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht entschieden ist,…
wenn in einer Entscheidung, einen Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht aufzunehmen bzw. zu streichen, wesentliche Verwendungszwecke eines…
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde, falls eine solche erforderlich ist, können für die in Artikel 23 genannten Wirkstoffe vorläufige…
Es ist gute Verwaltungspraxis und technisch wünschenswert, Entscheidungen über Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe zeitgleich mit Entscheidungen gemäß der…
Laut Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in Anhang III dieser Verordnung vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe festgelegt,…
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in Anhang III der genannten Verordnung vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.