Erwägungsgrund 3 32005R0493
Die Handelsstatistiken zeigen, dass Monitore mit LCD-Technologie und einer Bildschirmdiagonale von 48,5 cm oder weniger sowie einem Bildschirmformat von 4:3 oder 5:4 gegenwärtig vorrangig als Ausgabegeräte von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen Verwendung finden. Diese Monitore können häufig auch Videobilder aus anderen Quellen als automatischen Datenverarbeitungsmaschinen wiedergeben und erfüllen damit nicht die Bedingung des ausschließlichen oder hauptsächlichen Einsatzes mit diesen Maschinen. Derartige Monitore sind weder in dem Übereinkommen über den Handel mit Informationstechnologien berücksichtigt noch in der Mitteilung der Kommission über seine Durchführung, die beide mit dem Beschluss 97/359/EG des Rates vom 24. März 1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie genehmigt wurden.