Erwägungsgrund 6 32005R0493
Da die durch die vorliegende Verordnung eingeführte Änderung von demselben Zeitpunkt wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission enthaltene Kombinierte Nomenklatur 2005 gelten sollte, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Januar 2005 gelten —