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Es ist erforderlich, für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, die Liste der Gemeinschaftsflughäfen, mit Ausnahme derjenigen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen, und der vorzusehenden Ausnahmeregelungen zu erstellen. Ferner müssen zu den Codes, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 und zur Anpassung der Anhänge I und II der genannten Verordnung aufgeführt sind, die Codes der neuen Mitgliedstaaten hinzugefügt werden.
Für die Zwecke von Artikel 3 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 gilt die Liste der Gemeinschaftsflughäfen mit Ausnahme derjenigen, die nur…
Nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 sollten die Anhänge I bis VI der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ersetzt und die Formblätter angepasst…
Jeder Mitgliedstaat erhebt alle in Anhang I aufgeführten Daten für alle in seinem Gebiet befindlichen Gemeinschaftsflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von…
Die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 erforderlichen Vordrucke müssen in Hinblick auf den Beitritt zehn neuer…
Die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten sollten daher ab dem 1. Mai 2004 in den genannten Anhang aufgenommen werden —
Die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.