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Für die Zwecke von Artikel 3 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 gilt die Liste der Gemeinschaftsflughäfen mit Ausnahme derjenigen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen, und der Ausnahmeregelungen, die in Anhang I dieser Verordnung enthalten ist.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Gestaltung, die Instandhaltung und den Betrieb von Flugplätzen und der dort genutzten sicherheitsrelevanten…
Im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 wird die Liste der Gemeinschaftsflughäfen durch die Liste im Anhang…
Es ist notwendig, die Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 gemäß den Bestimmungen in dem…
Es ist erforderlich, für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, die Liste der Gemeinschaftsflughäfen, mit Ausnahme…
Diese Richtlinie findet Anwendung auf Flughäfen in einem Hoheitsgebiet, auf das der Vertrag anwendbar ist, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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